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ERBRECHT

Das Erbrecht ist eine sehr persönliche Angelegenheit. In einem vertraulichen Gespräch ergründet der Notar die individuellen Wünsche und Sorgen des Erblassers und erstellt eine passende Urkunde, die auf die konkrete Situation passgenau zugeschnitten ist.

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In Betracht kommt dabei zunächst das Testament, als wohl bekanntester erbrechtlicher Vorgang. Hierbei ist zwischen einem "Einzeltestament", das nur von einem Erblasser errichtet wird, und einem gemeinschaftlichen Testament zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern zu unterscheiden.

Anstelle bzw. als Alternative des gemeinschaftliches Testamentes wird häufig auch die Gestaltungsform des Erbvertrages gewählt. Dieser hat den Vorteil, dass ihn auch Unverheiratete abschließen können. Überdies ist ein Erbvertrag etwa auch mit den künftigen Erben möglich, z.B. wenn den Kindern schon für die Zukunft Sicherheit gegeben werden soll.

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Inhaltlich können in Testamenten einige Anordnungen getroffen werden: Neben der bekannten "normalen" Erbeinsetzung gibt es etwa Vermächtnisse (Zuwendungen an jemanden, der nicht Erbe werden soll) und Auflagen (eine Art "Gegenleistung", die der Bedachte erbringen muss). Überdies sind Vor- und Nacherbschaft sowie Ersatzerben wichtige Themen, mit denen sich der Erblasser beschäftigen sollte.

Unter Umständen kann auch eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten eine sinnvolle Alternative zur Erbschaft sein.

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Ein weiterer wichtiger Punkt der notariellen Tätigkeit ist die Beantragung von Erbscheinen. Hierbei wird auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge oder eines privatschriftlichen Testamentes die Erbenstellung des Antragstellers geprüft. Der Erbschein dient als Legitimation im Rechtsverkehr, etwa zur Vorlage bei Banken oder Ämtern.

Hinweis: Bei notariellen Testamenten bzw. Erbverträgen ist in aller Regel kein Erbschein notwendig, da sich in diesem Fall die Erbenstellung aus der notariellen Urkunde ergibt und dadurch in öffentlicher Form nachgewiesen ist.

ERBRECHT
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IMMOBILIENRECHT

In Grundstückssachen ist die Mitwirkungen eines Notars aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der teilweise komplexen Sachverhalte gesetzlich vorgeschrieben.

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Bei Kaufverträgen über Immobilien (bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte) entwirft der Notar den Vertrag, der für beide Seiten ausgeglichen ist und die sicherste Alternative vorschlägt. So wird in aller Regel eine Vormerkung – eine Art "Reservierung", die anderweitige Verfügungen verhindert – im Grundbuch eingetragen. Erst danach erfolgt die Zahlung der Kaufpreises. Sobald der Verkäufer dann den Eingang des Kaufpreises bestätigt hat, wird im Grundbuch die Eigentumsumschreibung beantragt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass während des gesamten Vertragsvollzuges keine ungesicherten Vorleistungen erbracht werden, sodass alle Beteiligten optimal abgesichert sind.

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Oftmals wird im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages ein Bankdarlehen benötigt. Dieses ist in der Regel durch Grundbucheintragung abzusichern – dies geschieht durch eine sogenannte Grundschuld. Die Grundschuldbestellung kann im Regelfall gleich im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.

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Selbstverständlich ist der Notar auch bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundbesitz Ihr Ansprechpartner. So kann z.B. die Überlassung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Einräumung eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauches eine Alternative zum Vererben darstellen. Hierbei sind neben steuerlichen Gesichtspunkten insbesondere etwaige Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen und die Gestaltung entsprechend anzupassen.

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Aber auch "kleinere" Dinge, wie etwa die Bestellung von Wege- oder Leitungsrechten, sind über eine notarielle Beglaubigung im Grundbuch einzutragen. Ebenso bedarf die Löschung von Rechten aus dem Grundbuch, etwa von Grundschulden, in der Regel einer notariellen Tätigkeit.

Business Meeting
Rechtsgebiete: Text
IMMOBILIENRECHT
VORSORGE

VORSORGE

In eigenen Angelegenheiten Vorsorge zu treffen, kann nie früh genug geschehen. Mit der Möglichkeit einer General- und Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Entscheidungsbefugnis über Ihre Angelegenheiten zu übertragen – für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr handeln können, kann der Bevollmächtigte für Sie einspringen. Ein Berufsbetreuer ist dann in aller Regel nicht mehr notwendig.

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Hiermit im Zusammenhang steht auch eine sogenannte Patientenverfügung. In einer solchen legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen bei bestimmten Gesundheitszuständen noch ergriffen werden sollen – und welche eben nicht mehr. Die Patientenverfügung ist in ihrem Bestand unabhängig von einer Vorsorgevollmacht und gilt damit immer, auch falls keine Vollmacht besteht oder die Bevollmächtigten nicht handeln können.

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Ein weiterer wichtiger Aspekt der Vorsorgeplanung ist die Betreuungsverfügung, in welcher Sie für den Fall, dass doch ein Betreuer notwendig sein sollte, eine oder mehrere Personen verbindlich vorschlagen. Nur in ganz speziellen Ausnahmefällen darf das Betreuungsgericht von dieser Anordnung abweichen.

Team Meeting
FAMILIENRECHT

FAMILIENRECHT

Egal, ob Sie verheiratet sind oder ohne Trauschein zusammenleben – beim Notar besteht die Möglichkeit, über einen Ehevertrag oder einen Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft das gemeinsame Familienleben zu regeln und für alle Widrigkeiten vorzusorgen. Dies gilt auch und insbesondere in Patchwork-Familien, bei denen besondere Gestaltungen für die konkrete Situation unerlässlich sind.

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Für den Fall, dass Eltern minderjähriger Kinder Vorsorge treffen möchten, besteht die Möglichkeit, über eine Sorgerechtsvollmacht oder eine Vormundbenennung alle Eventualitäten abzusichern.

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Wenn es mit der Ehe doch nicht funktioniert hat, berät der Notar auch über die Möglichkeiten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese nimmt einem Scheidungsverfahren viel von seiner Schärfe, weil ein Großteil der Punkte (Zugewinn, Grundstücke, Altersversorgung, Unterhalt, gemeinsame Kinder, ...) einvernehmlich geregelt werden kann. Hierbei sorgt der Notar für eine Gestaltung, die alle Interessen gleichwertig berücksichtigt und ein für jede Seite gerechtes Ergebnis erzielt.

Meeting Room Business

GESELLSCHAFTSRECHT

Die Gründung einer Gesellschaft oder eines Start-Ups sollte stets von einem Fachmann begleitet werden, da bereits die Wahl der richtigen Rechtsform auf die individuelle Situation zugeschnitten sein muss.

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Eine schiere Vielfalt an verschiedenen Gesellschaftsformen – national und international – steht heute für jede denkbare Anforderung zur Verfügung. Neben den "Klassikern" wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, teilweise auch "BGB-Gesellschaft" genannt), gibt es insbesondere die Möglichkeit, im deutschen Recht z.B. eine OHG (offene Handelsgesellschaft), eine KG (Kommanditgesellschaft) – auch als GmbH & Co. KG – oder eine AG (Aktiengesellschaft) zu wählen.

Jede dieser Gesellschaftsformen hat ihre eigenen Vorteile, sodass je nach konkreter Situation die passende Auswahl zu treffen ist. Bei der Gründung ist hier insbesondere auf die korrekte Gestaltung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages zu achten.

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Natürlich begleitet der Notar Sie aber auch bei allen weiteren Vorgängen, die Ihre Gesellschaft betreffen. Änderungen der Satzung oder im Gesellschafterbestand, Abtretungen, Umwandlungen und Verschmelzungen sind ebenso Teil der notariellen Beratung wie die Erteilung einer Prokura oder die Abberufung oder Bestellung eines Geschäftsführers oder der Wechsel von Sitz oder Anschrift der Gesellschaft.

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Auch die Beendigung einer Gesellschaft, etwa durch Liquidation, wird durch den Notar begleitet, der hierbei auch z.B. im Rahmen des Gläubigeraufrufes im elektronischen Bundesanzeiger weiterhelfen kann.

GESELLSCHAFTSRECHT
Crowd

SONSTIGES

Auch in weitere Rechtsgebieten steht Ihnen Ihr Notar als neutraler und unabhängiger Berater zur Verfügung. Neben der Beratung im Vereinsrecht und allem, was damit zusammenhängt, ist auch zur schlichten Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Handelsregister oder dem Grundbuch befugt.

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Darüber hinaus ist der Notar etwa auch zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen einer Mediation berechtigt.

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Andere rechtliche Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines streitigen Verfahrens sind, können ebenso in die notarielle Zuständigkeit fallen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Anliegen durch einen Notar bearbeitet werden kann, melden Sie sich gern bei uns.

Sonstiges
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